Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Fa. Franz Gottwald GmbH + Co. KG. (im nachfolgenden: GOTTWALD) und unseren Kunden der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  3. Bei allen künftigen Geschäften mit einem Käufer, der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen von GOTTWALD auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Ein Vertrag kommt erst durch eine Annahmebestätigung in Textform zustande. Einer Annahmeerklärung stehen die Auftragsbestätigung oder Fakturierung des Auftrages sowie die Leistungserbringung gleich.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. GOTTWALD behält sich Änderungen an seinen Lieferungen/Leistungen vor, soweit diese der technischen Verbesserung dienen und / oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit als sachdienlich erweisen und für den Kunden, insbesondere wenn die Qualität der Lieferung/Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird, zumutbar sind.
  3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen auch über elektronische Medien enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
  4. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Ge- wichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  5. Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von GOTTWALD gelieferten Waren sowie Beratungen und Empfehlungen durch Mitarbeiter von GOTTWALD erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag. Insbesondere wird der Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Entsprechendes gilt für von GOTTWALD zu erbringende Arbeits-, Dienst-, Werk- sowie andere Leistungen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro (€) ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Preise für Waren verstehen sich ab Lager und umfassen insbesondere nicht Aufstellung und Montage vor Ort sowie Installation und Inbetriebnahme. Für bestellte Arbeits-, Dienst-, Werk- bzw. anderer Leistungen umfasst der Preis die Leistungserbringung am Firmensitz von GOTTWALD. Fallen Kosten für Transport und Versicherung für Warenlieferungen sowie Kosten für Anfahrts-, Abfahrts-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Wege- und Auslösungskosten für sonstige Leistungen an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Reparaturarbeiten und sonstige Leistungen sind gesondert zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung.
  3. Zahlungen sind sofort netto Kasse fällig. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit ein. Bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Vergütung schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB. Ein weiter Verzugsschaden von GOTTWALD bleibt davon unbenommen.
  4. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

IV. Lieferung

  1. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, Informationen, Dateien und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn GOTTWALD die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. GOTTWALD ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
  3. GOTTWALD ist zum Einsatz von betriebsfremden Erfüllungsgehilfen berechtigt.
  4. Störungen in Fällen höherer Gewalt und aus Gründe die nicht in unseren Risikobereich liegen, wie z.B. Streik, Gleis- oder Straßensperrungen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse die GOTTWALD an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden GOTTWALD bis zum Wegfall der höheren Gewalt zuzüglich einer ausreichenden Anschubzeit von der Vertragserfüllung. Dauert die Störung länger als drei Monate, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag mit einwöchiger Frist schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

V. Zusatzleistungen

  1. Werden wir im Zusammenhang mit oder außerhalb von Kaufaufträgen mit der Montage, Demontage, Wartung oder Inbetriebsetzung von Aggregaten, hydraulischen- oder pneumatischen Anlagen (mit oder ohne Anbringen der Anschlussteile) beauftragt, so gelten, soweit nicht beim Vertragsabschluss etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ergänzend die folgenden Bedingungen:
  2. Ist im Vertrag eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, gelten unsere aktuellen Preislisten.
  3. Verzögern sich Aufstellung, Montage, Demontage, Wartung oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne unser Verschulden, so hat der Kunde die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen unseres Personals gemäß unseren Preislisten zu übernehmen.
  4. Der Kunde hat uns vor Beginn unserer Leistung die genauen örtlichen Verhältnisse mitzuteilen und uns auf Besonderheiten hinzuweisen. Die vereinbarte Vergütung basiert auf ungehinderten Zugang zum Ort unserer Leistung.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. GOTTWALD behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde tritt ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z. B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an GOTTWALD ab.
  3. Die im Eigentum von GOTTWALD stehende Vorbehaltsware ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an GOTTWALD abgetreten, wobei GOTTWALD die Abtretung annimmt.
  4. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt GOTTWALD jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von GOTTWALD ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GOTTWALD, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GOTTWALD verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann GOTTWALD verlangen, dass der Käufer GOTTWALD die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für GOTTWALD vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, GOTTWALD nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GOTTWALD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand. GOTTWALD verpflichtet sich, die GOTTWALD zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufern insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GOTTWALD.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GOTTWALD zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. GOTTWALD ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  7. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - gleich von wem dieser gestellt wird - berechtigt GOTTWALD, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VII. Erfüllungsvorbehalt / Embargo-Klausel

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland oder sonstigen internationalen anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt oder von einer Behörde oder sonstigen stattlichen Stelle verlangt werden.
  3. Der Kunde ist für die Einhaltung von Embargobestimmungen und handelsbeschränkenden Maßnahmen, insbesondere aufgrund Außenwirtschaftsrechts, selbst und allein verantwortlich. Er muss insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
    - er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren, Werk- und Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt;
    - solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor;
    - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.
  4. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere GOTTWALD unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten, wenn er beabsichtigt, von GOTTWALD bezogene Produkte oder Leistungen in Gebiete zu liefern oder dort zu verwenden, die solchen Bestimmungen unterliegen. Er wird GOTTWALD von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Verletzung solcher Bestimmungen entstehen und gegebenenfalls Schadenersatz leisten.

VIII. Gewährleistung

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind GOTTWALD unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 10 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei GOTTWALD. Tritt ein verdeckter Mangel erst später in Erscheinung, muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Bestellers entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachkommt.
  2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist GOTTWALD nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Nachlieferung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
    Bei mangelhafter Bedienungs-/Montageanleitung ist die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung einer mangelfreien Bedienungs-/Montageanleitung beschränkt, soweit eine
    ordnungsgemäße Montage/Installation nicht erfolgt ist. Dieses gilt nicht, soweit infolge der mangelhaften Bedienungs-/Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
  3. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben.
  4. Die Gewährleistungshaftung von GOTTWALD ist allgemein auf den Auftragswert, bei Schadensersatzansprüchen auf die Deckungsgrenze der von GOTTWALD abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
  5. Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, soweit GOTTWALD Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter von GOTTWALD oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist, wenn GOTTWALD Arglist vorwerfbar oder von GOTTWALD eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt ist.
  6. Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer von GOTTWALD gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleistung von GOTTWALD nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist.
  7. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte.
  8. Wird die Ware trotz Kenntnis eines Mangels weiterbenutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch die weitere Benutzung entstanden sind.

IX. Garantien

  1. Die Übernahme einer Garantie durch GOTTWALD bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.
  2. Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von gelieferter Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Besteller unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.

X. Haftung

  1. GOTTWALD haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von GOTTWALD, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist durch GOTTWALD, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit GOTTWALD bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet GOTTWALD auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet GOTTWALD allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  2. GOTTWALD haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. GOTTWALD haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  3. Eine weitergehende Haftung von GOTTWALD ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
  4. Soweit die Haftung von GOTTWALD ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn GOTTWALD haftet gemäß Ziffer XI. 1.

XI. Werkzeuge und Vorrichtungen

  1. Werkzeuge und Vorrichtungen, die wir im Kundenauftrag bei unseren Lieferanten in Auftrag geben und wofür wir Werkzeugkosten berechnen, sind Eigentum des Werkes bzw. Herstellers. Wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind berechnete Werkzeugkosten ausschließlich anteilige Kosten und berechtigen nicht die Herausgabe des Werkzeuges oder der Vorrichtung.

XII. Datenschutz

  1. GOTTWALD weist darauf hin, dass sie die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten verarbeitet und speichert.
  2. Der Kunde willigt in die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe und ggf. Änderung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages mit GOTTWALD erforderlich ist. GOTTWALD ist insbesondere berechtigt, zu Zwecken der Bonitätsprüfung Informationen von Dritten einzuholen und an Dritte weiterzugeben. GOTTWALD ist ferner berechtigt, Dritte mit der Auslieferung der bestellten Ware und bei Verzug Dritte mit der Beitreibung der Forderungen zu beauftragen und alle hierfür erforderlichen Daten an die Beauftragten weiterzugeben.
  3. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen oder die Berichtigung von über ihn bei GOTTWALD gespeicherten Daten verlangen. GOTTWALD verpflichtet sich für diesen Fall, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt ist.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
  2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. GOTTWALD ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts “United Nations Convention of Contracts for the International Sale of Goods” (CISG).
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei dem Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

GOTTWALD GmbH + Co. KG, 28703 Bremen,  Stand: Juni 2014


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